Impressum


Postanschrift:

Lauterstr. 8

67657 Kaiserslautern

 

Geschäftsstelle:

Lauterstr. 8

67657 Kaiserslautern

Zimmer 105

 

Gudrun Heß-Schmidt

1. Kreisbeigeordnete, Vorsitzende der Kreisvolkshochschule

gudrun.hess-schmidt@kaiserslautern-kreis.de
 

Carola Würtz

Leiterin der Kreisvolkshochschule

carola.wuertz@kaiserslautern-kreis.de

Telefon: 0631 7105-395

 

Die Kreisvolkshochschule ist eine Bildungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern
und gemäß dem Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz staatlich anerkannt.

Sie ist Mitglied des Weiterbildungsbeirates im Landkreis Kaiserslautern und Mitglied
des Landesverbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz.

Verantwortliche Personen:

  • 1. Kreisbeigeordnete, Vorsitzende der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern: Gudrun Heß-Schmidt

  • Leiterin der Kreisvolkshochschule: Carola Würtz

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Frau Gudrun Heß-Schmidt und Carola Würtz


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführliche Informationen über die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie am unteren Ende unserer Webseite unter dem Menüpunkt AGB.

 

Haftungshinweis

Auf unserer Website sind Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Die Kreisvolkshochschule Kaiserslautern erklärt ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten hat. Deshalb erklären wir hiermit, dass wir keinerlei Verantwortung für die Inhalte und Darstellungen aller verlinkten Seiten übernehmen und jegliche Haftung dafür ausschließen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber/Betreiberinnen verantwortlich. Zum Zeitpunkt der Verlinkung wurden die Seiten überprüft und auf keiner der hier verlinkten Seiten war ein ungesetzlicher Inhalt erkennbar.

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 07.01.2009)

    1. Allgemeines
    (1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern (kvhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
    (2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittler auf.
    (3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
    (4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der kvhs). Erklärungen der kvhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

    2. Vertragsschluß
    (1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
    (2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der kvhs zustande oder aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die kvhs das Vertragsangebot abgelehnt hat.
    (3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlußtermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluß bei der kvhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
    (4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
    (5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.

    3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
    (1) Mit Abschluß des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der kvhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der kvhs namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der kvhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
    (2) Die kvhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
    (3) Die kvhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Teilnehmerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten der kvhs auszuweisen. Geschieht das nicht, kann die Teilnehmerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

    4. Entgelt
    (1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der kvhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
    (2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.
    (3) Der Vertrag beinhaltet keinen Anspruch auf Zulassung und Ableistung einer Prüfung. Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch gegen eine Gebühr von 4 € ausgestellt.

    5. Organisatorische Änderungen
    (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
    (2) Die kvhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
    (3) Muss eine Veranstaltungseinheit ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
    (4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.

    6. Rücktritt und Kündigung durch die kvhs
    (1) Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 8 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die kvhs vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht.
    (2) Die kvhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die kvhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin ohne Wert ist.
    (3) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluß entrichtet, kann die kvhs unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,--. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
    (4) Die kvhs kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    - Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
    - Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Teilnehmerinnen oder Beschäftigten der kvhs,
    - Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
    - Mißbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
    - Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
    Statt einer Kündigung kann die kvhs die Teilnehmerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen.
    Der Vergütungsanspruch der kvhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluß nicht berührt.

    7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
    (1) Die Vertragspartnerin kann bis zum Tag vor dem 2. Unterrichtstermin durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, sofern die betroffene Veranstaltung mehr als sieben Unterrichtstermine beinhaltet. Es wird eine Bearbei tungsgebühr von 4 € einbehalten.
    (2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die kvhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
    (3) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin wertlos ist.
    (4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
    (5) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,-- trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.

    8. Schadenersatzansprüche
    (1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin gegen die kvhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    (2) Der Ausschluß gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die kvhs Pflichten schuldhaft verletzt, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmerin.

    9. Schlußbestimmungen
    (1) Das Recht, gegen Ansprüche der kvhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der kvhs anerkannt worden ist.
    (2) Ansprüche gegen die kvhs sind nicht abtretbar.
    (3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwekken. Der kvhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen innerbetrieblichen Zwecken gestattet. Vertragspartnerin und Teilnehmerin können dem jederzeit widersprechen.

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